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Zurück zur ÜbersichtKeine steuerliche Förderung im Rahmen der sog. Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
Ein vermietetes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, wird nicht durch die sog. Wohnraumoffensive (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b EStG) steuerlich gefördert. Dies entschied das Finanzgericht Köln (Az. 1 K 2206/21).
Im Streitfall entschieden sich die Kläger, die Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses waren, gegen die aus ihrer Sicht unwirtschaftliche Sanierung des Gebäudes auf einen zukunftsfähigen Standard. Stattdessen ließen sie das Einfamilienhaus abreißen und errichteten auf demselben Grundstück ein neues Gebäude. Diesen Ende 2020 fertiggestellten Neubau wollten sie wieder als Wohnraum vermieten. Das beklagte Finanzamt versagte die steuerliche Förderung für Mietwohnungsneubau (sog. Sonderabschreibung § 7b EStG) gemäß der Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Gemeinden aus dem Jahr 2019. Das verstanden die Eigentümer nicht und klagten.
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln keinen Erfolg, denn die Kläger hätten durch die Baumaßnahme keinen zusätzlichen Wohnraum geschaffen. Die sog. Wohnraumoffensive ziele darauf ab, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen durch die Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen entgegenzuwirken. Voraussetzung für die Förderung sei deshalb, dass nach einer solchen Maßnahme insgesamt mehr Wohnraum zur Verfügung stehe als zuvor. Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch Neubauten zu ersetzen, erhöhe nach Auffassung der Richter dagegen nicht das Wohnangebot.
Auch der von den Klägern angeführte bessere Ausbau- und Energiestandard ändere nichts an dieser Beurteilung. Unerheblich sei außerdem, dass der Gesetzgeber für spätere Veranlagungszeiträume eine zusätzliche Förderung für energetische Neubauten geschaffen habe. Denn diese Förderung sei im Streitjahr noch nicht anwendbar gewesen. Das Vorgehen der Kläger sei eher mit einer „Sanierung“ vergleichbar, welche jedoch nicht vom Förderzweck der Wohnraumoffensive umfasst sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 beim Bundesfinanzhof geführt wird.
Hinweis
Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ vom 04.08.2019 wurde u. a. eine steuerliche Förderung in § 7b EStG eingeführt. Die Regelung ermöglicht für vier Jahre eine Sonderabschreibung i. H. von 5 Prozent der Baukosten, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden und diese im Anschluss für mindestens 10 Jahre vermietet werden. Diese Sonderabschreibung kann zusätzlich zur regulären Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt werden.
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